Hier Ausnahme Fernabsatz Regelungen
|
Nach § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF (§ 312c Abs. 1 BGB nFes sind Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen dann Fernabsatzverträge, wenn sie zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
Das haben WIR NICHT !! Wie Verkaufen nur über erstellte Einzelangebote! b) Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor,wenn wie hier ein Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.
3. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem kann erst dann vorliegen, wenn der Unternehmer in seinem Betrieb die personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, regelmäßig Geschäfte im Fernabsatz zu bewältigen (BGH, Urteil vom 07.06.2016 - I ZR 30/15).
Wir verkaufen daher auch nur mit personalisierten Einzelangeboten mit Festbestellungen .
|